Jurafuchs

Art. 186

BayVerf
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Stand 1998-12-15
(1)
Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.
(2)
Die übrigen Gesetze und Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.
(3)
Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder Gesetzgebung.

Meine Notizen

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