Jurafuchs

Art. 19

BayWaldG
Körperschaftswald, Verordnungsermächtigung
Ergänzende Vorschriften über die Bewirtschaftung des Staats- und Körperschaftswaldes
Stand 2005-07-22
(1)
Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die für alle Waldbesitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 zu beachten. Besondere Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)
Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muss auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter 25 ha Größe entfällt diese Verpflichtung. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2) von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. Die Körperschaften entrichten für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten einen Beitrag von 50 v.H. der dem Staat entstehenden Kosten. Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme.
(3)
Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung des Körperschaftswaldes und in Verbindung damit die Betriebsausführung vertraglich und abgesehen von in der Verordnung nach Abs. 6 zu regelnden Ausnahmen gegen Entgelt übernehmen.
(4)
Nehmen die Körperschaften die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahr, so haben sie damit entsprechend forstfachlich qualifiziertes Personal zu beauftragen.
(5)
Die Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 sind verpflichtet, in ihren Wäldern für den Forstschutz (Art. 32 bis 36) zu sorgen. Sie veranlassen, dass die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit diese nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amts sind, nach Art. 36 bestätigt werden. Die unteren Forstbehörden unterstützen die Körperschaften beim Vollzug des Forstschutzes, wenn ihnen die Betriebsausführung übertragen wurde.
(6)
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus wird ermächtigt, das Nähere zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes durch Rechtsverordnung zu regeln.

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