(1)
Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) Entschädigung in Geld zu leisten.
(2)
Entschädigungspflichtig sind bei Maßnahmen von überwiegend örtlicher Bedeutung die betreffenden Gebietskörperschaften, von überwiegend überörtlicher Bedeutung der Freistaat Bayern. Im Fall des Art. 14 Abs. 2 Satz 6 ist derjenige entschädigungspflichtig, der die Immissionen verursacht.
(3)
Soweit über die Entschädigung nach Abs. 1 keine Einigung zustande kommt, wird darüber auf Antrag eines Beteiligten durch die Behörde entschieden, auf deren Maßnahme die Entschädigungspflicht beruht. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Art. 30 Abs. 4, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG sinngemäß. Ergeht in angemessener Frist keine Entscheidung, so ist die Klage spätestens innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags bei der Behörde zu erheben. Aus einer nicht mehr anfechtbaren behördlichen Entscheidung findet wegen der darin festgesetzten Entschädigung die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt; Art. 38 Abs. 2 BayEG gilt sinngemäß.
(4)
Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im Übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.