Auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als dadurch ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Anzuhörende Stelle im Sinn von § 45 Abs. 2 Satz 1 BWaldG sind die unteren Forstbehörden.
Art. 48
BayWaldGBelange der Landesverteidigung
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-07-22