Jurafuchs

Art. 42

BayWaldG
Antragstellung
Verfahrensvorschriften
Stand 2005-07-22
(1)
Für Anträge nach diesem Gesetz ist Textform erforderlich. Die Forstbehörde kann Ergänzung um die für die Beurteilung erforderlichen Angaben oder Unterlagen verlangen.
(2)
Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein.
(3)
Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →