Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkverordnungen nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.
Art. 47
BayWaldGNationalparke und Naturschutzgebiete
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2005-07-22