(1)
Bei Forstordnungswidrigkeiten nach Art. 46 stehen der unteren Forstbehörde die Befugnisse des § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu. Nimmt die untere Forstbehörde diese Befugnisse nicht wahr, gibt sie eine Stellungnahme auch zur Schadenshöhe ab. Die Verwarnung durch die untere Forstbehörde ist unzulässig, wenn die nach § 36 OWiG zuständige Stelle tätig geworden ist.
(2)
Die untere Forstbehörde ist befugt, die Akten des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verwaltungsbehörde einzusehen. Vor Abschluss der Ermittlungen ist unter Übersendung der Akten die untere Forstbehörde zu hören. Die Verwaltungsbehörde teilt der unteren Forstbehörde ihre abschließende Entscheidung mit und übersendet ihr die Mitteilung nach § 76 Abs. 4 OWiG.