Jurafuchs

Art. 26

BayWaldG
Forstaufsicht
Aufsicht, Organisation, altrechtliche Waldkörperschaften
Stand 2005-07-22
(1)
Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die der Freistaat Bayern ausübt, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine sachgemäße Bewirtschaftung zu sichern.
(2)
Die mit der Forstaufsicht befassten Behörden haben zu diesem Zweck
1.
darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und andere der Erhaltung des Waldbestands und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften beachtet werden,
2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten, zu unterbinden, sowie zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken,
3.
die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen aufsichtlichen Maßnahmen zu treffen.
(3)
Die Angehörigen der mit der Forstaufsicht befassten Behörden dürfen bei Ausübung forstaufsichtlicher Tätigkeit den Wald betreten. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den mit der Forstaufsicht befassten Behörden alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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