Jurafuchs

Art. 27

BayWaldG
Forstbehörden
Aufsicht, Organisation, altrechtliche Waldkörperschaften
Stand 2005-07-22
(1)
Forstbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:
1.
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus als oberste Forstbehörde,
2.
die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden.
(2)
Für die forstfachliche Leitung der unteren Forstbehörden ist die Große Forstliche Staatsprüfung notwendig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →