Jurafuchs

§ 1

ThürBüBG
Aufgaben, Verhältnis zum Petitionsausschuss
Stand 2007-05-15
(1)
Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger im Umgang mit der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen. Er befasst sich mit den von den Bürgern an ihn herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen (Bürgeranliegen). Im Rahmen dieser Aufgabe hat er insbesondere auf die Beseitigung bekannt gewordener Mängel hinzuwirken. Darüber hinaus obliegt ihm die Bearbeitung aller ihm zugeleiteten Auskunftsbegehren und Informationsersuchen. Er wirkt auf eine einvernehmliche Erledigung der Bürgeranliegen und die zweckmäßige Erledigung sonstiger Vorgänge hin. Der Bürgerbeauftragte kann auch von sich aus tätig werden.
(2)
Die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erstreckt sich auf
1.
Bürgeranliegen nach Absatz 1 Satz 2, die keine Petitionen im Sinne des § 1 Thüringer Petitionsgesetz (ThürPetG) sind,
2.
sonstige Vorgänge außerhalb eines Petitionsverfahrens, soweit Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße oder unzweckmäßige Behandlung von Bürgerangelegenheiten durch Stellen bestehen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterliegen und
3.
Auskunftsbegehren und Informationsersuchen nach Absatz 1 Satz 4.
(3)
Dem Bürgerbeauftragten zugeleitete Angelegenheiten, die Petitionen im Sinne des § 1 ThürPetG darstellen, leitet der Bürgerbeauftragte an die zuständige Stelle oder den Landtag weiter, soweit er nicht nach Absatz 1 Satz 4 zuständig ist.
(4)
Der Bürgerbeauftragte unterstützt den Petitionsausschuss des Landtags bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und befasst sich mit Prüfaufträgen, die ihm nach § 8 Abs. 2 ThürPetG erteilt werden. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss monatlich schriftlich über seine Arbeit.
(5)
Der Bürgerbeauftragte nimmt an den Sitzungen des Petitionsausschusses teil. Er kann an den Sitzungen des Thüringer Landtags und seiner Ausschüsse teilnehmen. Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen gilt § 112 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags entsprechend.

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