(1)
Der Bürgerbeauftragte kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Ortstermine und Bürgersprechstunden durchführen.
(2)
Der Bürgerbeauftragte kann die Landesregierung und die Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, um
1.
mündliche oder schriftliche Auskünfte,
2.
Einsicht in Akten und Unterlagen sowie
3.
Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen
ersuchen, soweit dies zur Bearbeitung eines Bürgeranliegens notwendig ist. Die gleichen Befugnisse bestehen gegenüber Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben unter maßgeblichem Einfluss des Landes wahrnehmen. Den Ersuchen des Bürgerbeauftragten ist unverzüglich nachzukommen. Über die Ausübung der Rechte nach Satz 1 ist die oberste Landesbehörde vorher zu unterrichten. Die Wahrnehmung der Rechte nach Satz 1 unterliegt den für den Petitionsausschuss geltenden Schranken.