Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Amtsverhältnis ausgeschiedene Bürgerbeauftragte gilt § 10 Abs. 3 bis 5 des Thüringer Bürgerbeauftragtengesetzes vom 25. Mai 2000 (GVBl. S. 98).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Gleichstellungsbestimmung§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →