(1)Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unmittelbar schriftlich oder mündlich an den Bürgerbeauftragten zu wenden.(2)§ 3 ThürPetG gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 1 Aufgaben, Verhältnis zum Petitionsausschuss§ 3 Grenzen des Befassungsrechts →