(1)
Der Landtag wählt den Bürgerbeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Thüringer Landtags. Eine Aussprache findet nicht statt. Wählbar ist, wer in den Thüringer Landtag gewählt werden kann.
(2)
Die Amtszeit des Bürgerbeauftragten beträgt sechs Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.