(1)
Ist der Bürgerbeauftragte vorübergehend verhindert sein Amt auszuüben, so nimmt für die Dauer der Verhinderung sein Vertreter nach § 9 Abs. 3 Satz 1 die Geschäfte wahr. Dasselbe gilt für die Zeit nach dem Ende des Amtsverhältnisses nach § 10 Abs. 6 bis zur Wahl eines neuen Bürgerbeauftragten.
(2)
Dauert die Verhinderung des Bürgerbeauftragten länger als sechs Monate, so kann der Landtag einen neuen Bürgerbeauftragten wählen.