Jurafuchs

§ 11

ThürBüBG
Verhinderung
Stand 2007-05-15
(1)
Ist der Bürgerbeauftragte vorübergehend verhindert sein Amt auszuüben, so nimmt für die Dauer der Verhinderung sein Vertreter nach § 9 Abs. 3 Satz 1 die Geschäfte wahr. Dasselbe gilt für die Zeit nach dem Ende des Amtsverhältnisses nach § 10 Abs. 6 bis zur Wahl eines neuen Bürgerbeauftragten.
(2)
Dauert die Verhinderung des Bürgerbeauftragten länger als sechs Monate, so kann der Landtag einen neuen Bürgerbeauftragten wählen.

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