Jurafuchs

§ 3

ThürBüBG
Grenzen des Befassungsrechts
Stand 2007-05-15
(1)
Der Bürgerbeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung ab, wenn
1.
sie einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
2.
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung bezweckt wird,
3.
es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder
4.
das vorgetragene Anliegen bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens nach Artikel 14 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist oder war.
(2)
Der Bürgerbeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung eines Bürgeranliegens absehen, wenn dieses
1.
nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift versehen oder unleserlich ist,
2.
ein konkretes Begehren oder einen konkreten Sinnzusammenhang nicht enthält,
3.
nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt oder
4.
gegenüber einem bereits behandelten Anliegen kein neues Sachvorbringen enthält.
(3)
Sieht der Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung eines Bürgeranliegens ab, so teilt er dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mit.

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