(1)
Der Bürgerbeauftragte hat seinen Dienstsitz beim Landtag. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags.
(2)
Dem Bürgerbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3)
Auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten bestellt der Präsident des Landtags einen Vertreter im Amt. Ferner ernennt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Bürgerbeauftragten die Beamten, stellt die Angestellten ein und entlässt sie. Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen nimmt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Bürgerbeauftragten vor. Die Mitarbeiter unterstehen der Dienstaufsicht des Bürgerbeauftragten.
(4)
Der Haushalt des Bürgerbeauftragten wird beim Haushalt des Landtags veranschlagt.