(1)
Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags den Bürgerbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abstimmung über den Antrag auf Abberufung hat frühestens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags zu erfolgen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(2)
Der Bürgerbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Landtags spricht die Entlassung aus.