(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2)Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz vom 25. Mai 2000 (GVBl. S. 98) außer Kraft.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Übergangsbestimmung