Der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Rechte des Bürgerbeauftragten§ 6 Verschwiegenheitspflicht →