Jurafuchs

§ 10

ThürBüBG
Amtsverhältnis
Stand 2007-05-15
(1)
Der Bürgerbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land. Er erhält Bezüge entsprechend einem Thüringer Beamten der Besoldungsgruppe B 3. Im Übrigen finden die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(2)
Steht dem Bürgerbeauftragten aufgrund einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst, eines früheren Amtsverhältnisses oder eines früheren Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so vermindern sich die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Bezüge um den Betrag des Ruhegehalts oder der ruhegehaltähnlichen Bezüge.
(3)
Der Bürgerbeauftragte hat bei Ausscheiden aus seinem Amtsverhältnis Anspruch auf Ruhegehalt für seine Amtszeit in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(4)
§ 71 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben anderen Versorgungsbezügen das Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis als Bürgerbeauftragter nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze zu zahlen ist. Höchstgrenze ist das Ruhegehalt, das sich aus dem Amtsverhältnis als Bürgerbeauftragter ergeben würde, wenn zusätzlich zu dieser Amtszeit die ruhegehaltfähigen Zeiten zu Grunde gelegt werden, die bei der Bemessung der anderen Versorgungsbezüge berücksichtigt wurden. Andere Versorgungsbezüge sind Ruhegehälter aus einem Beamtenverhältnis, einem anderen Amtsverhältnis oder aufgrund eines früheren Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft.
(5)
Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Bestellung durch den Präsidenten des Landtags. Der Präsident des Landtags verpflichtet den Bürgerbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Gesetze zu wahren und zu verteidigen.
(6)
Das Amtsverhältnis endet:
1.
mit dem Ablauf der Amtszeit,
2.
durch Tod,
3.
durch Abberufung (§ 8 Abs. 1),
4.
mit der Entlassung auf Verlangen (§ 8 Abs. 2) oder
5.
im Falle einer länger als sechs Monate dauernden Verhinderung mit der Bestellung eines Nachfolgers (§ 11 Abs. 2).
(7)
Der Bürgerbeauftragte darf nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

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