(1)
Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes werden in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils 25 000 000 Euro für Infrastrukturinvestitionen für allgemeinbildende Schulen bereitgestellt. Das Land stellt im selben Zeitraum für denselben Zweck jährlich Mittel in gleicher Höhe bereit. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen wie folgt jährlich zugewiesen:
(2)
Die Mittel nach Absatz 1 werden den kreisfreien Städten und Landkreisen als Träger der Schulentwicklungsplanung als allgemeine Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bei der Wahrnehmung von Schulträgeraufgaben für allgemeinbildende Schulen zugewiesen. Von den Zuweisungen werden den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie durch die Landkreise den kreisangehörigen kommunalen Schulträgern im Jahr 2024 20 Prozent und in den Jahren 2025 bis 2027 jeweils 10 Prozent pauschal für kleinere Vorhaben zur Verfügung gestellt. Die Mittel nach Satz 2 können auch für Instandhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden; § 12 Nummer 6 und § 14 Absatz 6 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik finden entsprechende Anwendung.
(3)
Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Absatz 1 sind, dass bei jeder finanzierten Maßnahme mindestens in gleicher Höhe Eigenmittel eingesetzt werden und die Umsetzung der finanzierten Maßnahmen planmäßig bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der Zuweisungen folgenden Jahres begonnen wird.
(4)
Kreisfreie Städte und Landkreise erstellen priorisierte Projektlisten zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge, die nicht Absatz 2 Satz 2 und 3 unterliegen. Die Landkreise bestimmen durch Satzung das Verfahren zur Erstellung der priorisierten Projektlisten und zur Verteilung der Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 und 3. Bei der Verteilung der Zuweisungsbeträge und bei der Erstellung der priorisierten Projektlisten sind die kreisangehörigen kommunalen Schulträger angemessen zu beteiligen.
(5)
Es wird eine Lenkungsgruppe beim für Bildung zuständigen Ministerium eingerichtet, die sich aus je einem Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums, des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern e. V. und des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern e. V. zusammensetzt. Sie entscheidet zeitnah durch einstimmigen Beschluss über die priorisierten Projektlisten. Die Zustimmung zu einer priorisierten Projektliste kann versagt werden, wenn die Finanzierung der Maßnahme anderweitig wirtschaftlich gesichert oder eine angemessene Beteiligung kreisangehöriger kommunaler Schulträger an den Zuweisungsbeträgen nicht vorgesehen ist. Bei jeder versagten Zustimmung verlängert sich die Frist nach Absatz 3 um jeweils drei Monate.
(6)
Die Zuweisungsteilbeträge nach Absatz 2 Satz 2 werden durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium spätestens bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen Mittel erfolgt nach Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 zu der jeweiligen priorisierten Projektliste. Die Landkreise leiten die Mittel entsprechend der festgelegten Verteilung an die zuständigen Schulträger anteilig weiter. Sollte die nach Satz 2 für die Auszahlung erforderliche Zustimmung der Lenkungsgruppe nach Absatz 5 für Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 bis zum 30. November 2028 nicht erteilt werden, werden die verbleibenden Zuweisungsmittel zu 50 Prozent der Finanzausgleichsmasse des Jahres 2029 zugeführt und im Übrigen an den Landeshaushalt abgeführt.