(1)
Zur Finanzierung
1.
kommunaler Anteile am Betrieb kooperativer E-Government-Komponenten des Landes einschließlich zentraler Infrastrukturen,
2.
des Betriebs gemeinsamer E-Government-Komponenten der Kommunen einschließlich zentraler Infrastrukturen,
3.
kommunaler Anteile für kooperative Digitalisierungsvorhaben und -projekte,
4.
gemeinsamer Digitalisierungsvorhaben und -projekte der Kommunen,
5.
kommunaler Anteile an einer zentralen Landesredaktion gemäß § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und
6.
kommunaler Anteile für Personal- und Sachkosten des Büros kooperatives E-Government
stehen die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellten Mittel zur Verfügung.
(2)
Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Lenkungsausschuss nach § 17 des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Die Mittel werden durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium bewirtschaftet.