Jurafuchs

§ 5

FAG M-V
Allgemeiner Steuerverbund
Abschnitt 2 Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen
Stand 2020-04-09
Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt den Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer), aus den Landessteuern, aus der Gewerbesteuerumlage und aus der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten sowie von den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen und den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund Finanzzuweisungen zur Verfügung. Deren Höhe wird nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 bestimmt.

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