(1)
Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen; Gleiches gilt für die Feststellung der Anzahl von Kindern.
(2)
Soweit dieses Gesetz auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte abstellt, gilt die Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den Gemeindedaten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Wohn- und Arbeitsort zum 30. Juni des vorvergangenen Jahres.
(3)
Soweit dieses Gesetz auf Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abstellt, gelten die im Rahmen des Finanz- und Personalstatistikgesetzes von den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen sowie vom Land Mecklenburg-Vorpommern an das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 30. Juni des vorvergangenen Jahres gemeldeten Beschäftigen in einem Beamten- oder Richterverhältnis.
(4)
Für die Gebietsfläche ist der Gebietsstand am 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres zu Grunde zu legen. Als Gebietsflächen gelten auch die Flächen der inneren Seegewässer.
(5)
Soweit dieses Gesetz die Aufkommen der Gemeinden aus Realsteuern zugrunde legt, sind die im Kalenderjahr tatsächlich eingezahlten Beträge und festgesetzten Hebesätze zu berücksichtigen. Steuerrückzahlungen und die Gewerbesteuerumlage werden hiervon abgezogen. Die auf gemeindefreie Gebiete entfallenden Istaufkommen der Realsteuern sind von den jeweils zuständigen Gemeinden gesondert auszuweisen und im Rahmen der finanzstatistischen Meldungen an das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern für Zwecke des Finanzausgleichs zu übermitteln. Die korrekte Erfassung und Übermittlung der Realsteueraufkommen und der Hebesätze ist durch die Rechnungs- und die Gemeindeprüfungsämter nach Abschluss eines Kalenderjahres auf Anforderung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen und zu bestätigen.
(6)
Die Bedarfsansätze nach § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 werden auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.
(7)
Für Zuweisungen nach diesem Gesetz ist der Gebietsstand am 1. Januar des Ausgleichsjahres maßgebend.
(8)
Zentrale Orte sind die im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten und als solche bezeichneten Gemeinden. Bei geteilten Zentren werden die Einwohner im gemeinsamen Verflechtungsbereich im Verhältnis der Einwohner der jeweiligen Gemeinden zueinander aufgeteilt. Handelt es sich dabei um Zentren unterschiedlicher Ordnung, werden der kleineren Gemeinde mindestens 15 Prozent der Einwohner des gemeinsamen Verflechtungsbereichs zugerechnet.
(9)
Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die weiteren Grundlagen der Verteilung nach diesem Gesetz jährlich fest.