Jurafuchs

§ 13

FAG M-V
Finanzausgleichsmasse
Abschnitt 3 Finanzausgleichsmasse
Stand 2020-04-09
Die seitens des Landes nach Abschnitt 2 zur Verfügung gestellten Finanzausgleichsleistungen, ausgenommen der nach § 10 Absatz 4 und 5 und der nach §§ 10a und 10b, und das Aufkommen aus der Finanzausgleichsumlage I nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und das Aufkommen sowie die Vorauszahlungen aus der Finanzausgleichsumlage II nach § 29 Absatz 4 bilden die Finanzausgleichsmasse.

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