Jurafuchs

§ 23

FAG M-V
Zuweisungen für Infrastruktur
Abschnitt 5 Ausgleich für übertragene Aufgaben und Infrastruktur
Stand 2020-04-09
(1)
In Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bereitgestellten Mittel erhalten Gemeinden und Landkreise allgemeine Zuweisungen ausschließlich für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Schulen, Kindertageseinrichtungen, Straßen, öffentlicher Personennahverkehr, Sportanlagen, Feuerwehr und Brandschutz, kommunaler Wohnungsbau sowie Digitalisierung und Breitband. Die Zuweisungen werden als Kapitalzuschüsse gewährt.
(2)
Von den Mitteln nach Absatz 1 stehen für

zur Verfügung.

(3)
Die nach Absatz 2 Nummer 1 für die Gemeinden vorgesehenen Mittel werden zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahl und zu 50 Prozent nach der Finanzkraft verteilt. Die finanzkraftabhängige Zuweisung erhalten Gemeinden, deren Finanzkraft je Einwohner 115 Prozent der durchschnittlichen Finanzkraft je Einwohner nicht erreicht. Die Höhe der finanzkraftabhängigen Zuweisung einer Gemeinde wird ermittelt, indem zunächst die Differenz der Finanzkraft der Gemeinde je Einwohner zu dem auf 115 Prozent erhöhten durchschnittlichen Wert der Finanzkraft aller Gemeinden je Einwohner gebildet wird. Das absolute Ergebnis wird mit der Einwohnerzahl der Gemeinde multipliziert. Das so ermittelte Produkt wird durch die Summe der mit gleichem Rechenweg ermittelten Produkte aller Gemeinden, deren Finanzkraft unter 115 Prozent liegt, dividiert. Der sich hieraus ergebende Quotient wird mit dem für finanzkraftabhängige Zuweisungen zur Verfügung stehenden Betrag multipliziert.
(4)
Die nach Absatz 2 Nummer 2 für Landkreise vorgesehenen Mittel werden zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Einwohnerzahlen und zu 50 Prozent nach den Anteilsverhältnissen der Gebietsflächen verteilt.

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