(1)
Die Notwendigkeit und die Höhe der investiven Bindung der Schlüsselzuweisungen nach § 15 Absatz 4 wird im Jahr 2027 mit Wirkung ab dem Jahr 2028 überprüft.
(2)
Die Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse auf Gemeinde- und Kreisaufgaben nach § 15 sowie die Nebenansätze nach § 17 Absatz 3 bis 6 für Gemeindeaufgaben und § 20 Absatz 2 für Kreisaufgaben werden im Abstand von vier Jahren durch finanzwissenschaftliche Analyse überprüft, soweit nicht außerordentliche Entwicklungen eine vorgezogene Überprüfung erfordern. Gegenstand der Überprüfung können weitere Bestandteile des Ausgleichssystems wie die Höhe der Ausgleichsgrade nach den § 16 Absatz 5 und § 19 Absatz 5 oder der Mindestfinanzausstattung nach § 16 Absatz 6 sein.