Jurafuchs

§ 20

FAG M-V
Bedarfsansatz für Kreisaufgaben
Abschnitt 4 Schlüsselzuweisungen
Stand 2020-04-09
(1)
Die Bedarfsansätze für Kreisaufgaben ergeben sich aus der Addition der Einwohnerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und dem Soziallastenansatz nach Absatz 2.
(2)
Zur Berechnung des Soziallastenansatzes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wird die durchschnittliche Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im jeweiligen vorvergangenen Jahr erhielten, im Jahr 2026 mit dem Faktor 11, im Jahr 2027 mit dem Faktor 17 und ab dem Jahr 2028 mit dem Faktor 22,23 multipliziert.

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