Jurafuchs

§ 28

FAG M-V
Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 6 Zuweisungen für besondere Bedarfe
Stand 2020-04-09
(1)
Aus den Zuweisungen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird unter der Bezeichnung „Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern“ (nachfolgend Aufbaufonds genannt) ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen des Landes gebildet.
(2)
Der Aufbaufonds wird vom für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium verwaltet. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens auf einen Dritten übertragen. Für den Treuhänder findet § 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung. Der Treuhänder unterliegt der Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes nach § 91 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der Landesrechnungshof kann bei dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Mittel prüfen.
(3)
Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für den Aufbaufonds. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Aufbaufonds Kapitalmarktmittel aufzunehmen, soweit die nach Absatz 1 zugeführten Zuweisungen und die weiteren Verpflichtungen des Aufbaufonds dies zulassen. Die Kreditaufnahme darf insgesamt die fünffache Höhe der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bereitgestellten Mittel nicht überschreiten. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann diese Befugnisse auf einen Dritten treuhänderisch übertragen und selbstschuldnerische Bürgschaften in Höhe der von dem Dritten aufgenommenen Kapitalmarktmittel zuzüglich Zinsen in marktüblicher Höhe übernehmen.
(4)
Der Aufbaufonds dient der Unterstützung der kommunalen Körperschaften.
(5)
Zur Refinanzierung der vom Land vorfinanzierten Eigenanteile im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau werden aus dem Aufbaufonds jährlich bis zu 40 000 000 Euro, längstens jedoch bis zum Jahr 2036, entnommen.
(6)
Für die Kofinanzierung von Vorhaben nach dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz können kommunale Körperschaften ab dem Jahr 2026 Zuweisungen in Form von pauschalen Zinshilfen für Kommunalkredite mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren erhalten. Die Höhe des berücksichtigungsfähigen Kreditvolumens ist dabei auf den kommunalen Eigenanteil, höchstens jedoch auf die Höhe der eingesetzten Mittel aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, begrenzt und soll grundsätzlich ein Mindestvolumen von 50 000 Euro nicht unterschreiten. Für die Berechnung der Zinshilfe wird ein fiktiver Tilgungssatz von 5 Prozent pro Jahr angesetzt. Die Höhe der Zinshilfe wird durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt. Die Auszahlungen der Zuweisung erfolgt ab dem Folgejahr der Antragsstellung jährlich zum 1. Juli längstens für zehn Jahre. Das Nähere kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(7)
Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen dem Aufbaufonds wieder zu. Wird der Aufbaufonds durch Gesetz aufgelöst, werden die verbleibenden Mittel dem Kommunalen Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt.
(8)
Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des Fondsvermögens zu unterrichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →