Jurafuchs

§ 1

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
b Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Stand 1980-04-24
Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:
1.
Langfristigkeit der forstlichen Produktion;
2.
Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt (durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder);
3.
Vermeidung großflächiger Kahlhiebe;
4.
Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzgutes und Ausnutzung der Naturverjüngung bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
5.
bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand;
6.
pflegliches Vorgehen, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und Holztransport;
7.
Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken;
8.
standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit;
9.
weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Nutzung der Möglichkeiten des integrierten Pflanzenschutzes;
10.
Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie Maßnahmen zur Wildschadensverhütung;
11.
ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wildlebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen.

Zweiter Abschnitt Betreten des Waldes

Meine Notizen

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