Jurafuchs

§ 17

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Bildung der Waldwirtschafts-genossenschaft
Stand 1980-04-24
Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. Den Mitgliedern der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →