Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. Den Mitgliedern der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.
§ 17
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-WestfalenBildung der Waldwirtschafts-genossenschaft
Stand 1980-04-24