Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Staatswald§ 33 Betriebsplan und Betriebsgutachten →