Jurafuchs

§ 36

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Rechtsverordnung
Stand 1980-04-24
Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne der Gemeinden.

Dritter Abschnitt Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

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