Jurafuchs

§ 54

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Kennzeichnung
Stand 1980-04-24
Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Kapitel V Landesforstverwaltung

Erster Abschnitt Gliederung der Forstbehörden

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