Forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen sind vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen.
Dritter Abschnitt Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Dritter Abschnitt Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben