Jurafuchs

§ 30

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Auflösung der Waldwirtschafts-genossenschaft
Stand 1980-04-24
Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Kapitel III Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz

Erster Abschnitt Staatswald

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