Jurafuchs

§ 23

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Genossenschaftsausschuß
Stand 1980-04-24
Die Satzung kann bestimmen, daß ein Genossenschaftsausschuß gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuß unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zuweisen. Sie kann ferner bestimmen, daß der Genossenschaftsausschuß bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.

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