§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2.
Kapitel IV Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes
Erster Abschnitt Umwandlung und Aufforstung