Jurafuchs

§ 38

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Ausnahmen
Stand 1980-04-24
§ 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2.

Kapitel IV Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes

Erster Abschnitt Umwandlung und Aufforstung

Meine Notizen

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