Jurafuchs

§ 48

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Schutz benachbarter Waldbestände
Stand 1980-04-24
Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich und zumutbar ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

Dritter Abschnitt Schutzwald, Erholungswald

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