Jurafuchs

§ 62

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Beratungsorgane
Stand 1980-04-24
Bei dem Ministerium wird ein Forstausschuss und bei dem Landesbetrieb ein Beratungsorgan gebildet. Bei den Außenstellen des Landesbetriebes kann jeweils ein Beratungsorgan gebildet werden. Ihre Aufgabe ist die Beratung der Landesforstverwaltung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss die Einzelheiten über die Bezeichnung, Bildung, Zusammensetzung und Beteiligung der Beratungsorgane, die Einberufung zu den Sitzungen und die Bestellung der Mitglieder und deren Entschädigung zu regeln.

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