In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
§ 10
GKG 2004Grundsatz für die Abhängigmachung
Vorschuss und Vorauszahlung
Stand 2026-05-06