Jurafuchs

§ 49

GKG 2004
Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Besondere Wertvorschriften
Stand 2026-05-06
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

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