Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18
GKG 2004Fortdauer der Vorschusspflicht
Vorschuss und Vorauszahlung
Stand 2026-05-06