Die Kosten schuldet ferner, 1.wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2.wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und4.der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gkg/__29.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).