Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gkg/__35.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).