Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
§ 35
GKG 2004Einmalige Erhebung der Gebühren
Gebührenvorschriften
Stand 2026-05-06