Jurafuchs

§ 11

GKG 2004
Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
Vorschuss und Vorauszahlung
Stand 2026-05-06
In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

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1 interaktive Fall zu § 11 GKG 2004 – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.