In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
§ 8
GKG 2004Strafsachen, Bußgeldsachen
Fälligkeit
Stand 2026-05-06