(1)
Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Meine Notizen
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Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 3 GKG 2004 – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.