Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 24 Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren§ 25a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz →